Satzung
der Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie
§ 1
Die Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie (GPN) vertritt eine Subspezialität der Kinderheilkunde; als solche strebt sie eine enge Zusammenarbeit an mit der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie, sowie Gesellschaften, die sich mit nephrologischen und urologischen Problemen befassen. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Sie ist im Amtsgericht Charlottenburg (VR 33365 B) eingetragen.
§ 2
Zweck der GPN ist die praktisch-ärztliche und wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Nephrologie des Kindesalters zu fördern und die Einrichtungen von Abteilungen und Spezialeinheiten für Pädiatrische Nephrologie zu unterstützen. Daneben ist Zweck der Gesellschaft auch die Unterstützung und Förderung von anderen steuerbegünstigten Organisationen, die sich mit der Initiierung und Förderung klinischer und wissenschaftlicher Projekte auf dem Gebiet der Nephrologie im Kindes- und Jugendalter befassen (§ 58 Nr. 1 AO).
Hierzu dienen vor allem:
1.1. alljährlich mindestens eine Tagung zu veranstalten,
1.2. kooperative Studien über Nierenerkrankungen im Kindes- und Jugendalter anzuregen und
durchzuführen,
1.3. ärztliche und pflegerische Weiterbildungsordnungen zu erarbeiten,
1.4. Fortbildungskurse in Pädiatrischer Nephrologie durchzuführen,
1.5. Strukturpläne für nephrologische Einheiten einschließlich Dialyseeinrichtungen zu
entwickeln.
2. Die GPN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abgabenordnung (AO) in der Bekanntmachung vom 01.10.2002 und unter Berücksichtigung der seither ergangenen Gesetzesänderungen, insbesondere vom 10.10.2007. Die ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
3. Die Mittel der GPN dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der GPN fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
1. Mitglied der GPN können alle approbierten Ärzte sowie andere Personen eines
akademischen Berufsstandes werden, die spezielle Interessen und Erfahrungen auf dem
Gebiet der Pädiatrischen Nephrologie besitzen und die Ziele der GPN unterstützen möchten
und an mindestens einer Jahrestagung teilgenommen haben.
2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist durch 2 Empfehlungsschreiben von Mitgliedern zu
unterstützen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Ablehnung des Antrages erfordert einen
Beschluß des Vorstandes der dem Antragsteller vom Vorsitzenden mitzuteilen ist.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand nach Genehmigung der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann ganz oder teilweise auf Tagungsbeiträge
angerechnet werden. Der Mitgliedbeitrag wird bei Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben
erlassen.
5. Auf Vorschlag des Vorstandes ernennt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
die Ehrenmitglieder, die sich im besonderen Maße um die GPN verdient gemacht und sich
aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen haben. Dieselben haben keinerlei
Teilnahmegebühren auf der GPN-Jahrestagung zu entrichten.
6. Die Mitgliedschaft erlischt
6.1. durch Tod,
6.2. durch Austritt. Dieser ist schriftlich zu erklären und wird am Ende des Kalenderjahres
wirksam;
6.3. durch Ausschluß. Er ist nur aus wichtigem Grund zulässig, z.B. Verlust der Approbation,
aber auch, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und nach
zweimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
7. Darüber hinaus ermöglicht die GPN Fördermitgliedschaften für alle volljährigen natürlichen Personen, juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Personenhandelsgesellschaften. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Fördermitglieder sind für die Wahl des Vorstands der GPN nicht vorschlagsberechtigt. Fördermitglieder unterstützen mit ihrem Beitrag die satzungsgemäßen Zwecke der GPN (§ 2).
§ 4
Organe der GPN sind
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
§ 5
1. Dem Vorstand gehören an:
1.1. der Vorsitzende (gleichzeitig Schriftführer),
1.2. der Tagungspräsident (gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden),
1.3. der designierte Tagungspräsident,
1.4. der Schatzmeister
1.5 3 Beiräte
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der GPN. Er tritt unter der Leitung des Vorsitzenden
mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung, die von dem Vorsitzenden
einberufen wird, zusammen. Außerdem kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung
einberufen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Vorstand im Sinne von § 26
BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Errichtung einer Geschäftsstelle vorschlagen.
3. Der Tagungspräsident plant die Jahrestagung und richtet sie in eigener Verantwortung aus.
Der Tagungspräsident übergibt spätestens einen Monat nach der Jahrestagung sein Amt an
den designierten Tagungspräsidenten.
§ 6
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 5 (1) gewählt.
Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und jedes Mitglied der GPN. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; dem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vom zweiten Wahlgang an die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
2. Der Vorsitzende wird für 3 Jahre gewählt, eine direkte Wiederwahl ist möglich.
Die Tagungspräsidenten werden für 2 Jahre gewählt, unter dem Gesichtspunkt, daß der
designierte Tagungspräsident im 2. Jahr die Jahrestagung ausrichten kann. Eine direkte
Wiederwahl ist nicht möglich.
3. Der Schatzmeister wird für 3 Jahre gewählt, eine direkte Wiederwahl ist möglich.
4. Die Beiräte werden für jeweils 2 Jahre, nach Möglichkeit überlappend, gewählt. Um die
Überlappung zu gewährleisten, ist eine einmalige direkte Wiederwahl für eine verkürzte
Amtszeit von einem Jahr möglich.
§ 7
1. Die Mitgliederversammlung findet anläßlich der Jahrestagung statt. Sie wird vom
Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per Email erfolgen.
2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingereichte Anträge
können in die Tagesordnung nur dann aufgenommen werden, wenn die
Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung dies beschließt.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
3.1. Endgültige Festlegung der Tagesordnung,
3.2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,
3.3. Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
3.4. Entlastung des Vorstandes,
3.5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue Geschäftsjahr,
3.6. Genehmigung des Jahresbeitrages,
3.7. Wahl der Vorstandsmitglieder,
3.8. Beschlußfassung über Satzungsänderung und über Auflösung der GPN,
3.9. Entscheidung über Ausschluß von Mitgliedern,
3.10. Einsetzung von Kommissionen.
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
6. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Beschlüsse bedürfen - soweit
nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist - der einfachen Mehrheit.
7. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung der GPN bedürfen einer
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung fällt das Vermögen an die
Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 8
Die Geschäftsordnung für kooperative Studien ist einzuhalten.
§ 9
Förderpreise der GPN bedürfen einer Satzung, die durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.